AGB
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die G.A. Service GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar (B2B).
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichungen von diesen sowie sämtliche ergänzenden Vereinbarungen mit Kunden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Anderes vereinbart wird. AGB des einzelnen Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB eines Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Auswirkung ausbleibenden Widerspruchs sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Agentur verpflichtet sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social-Media-Kanäle und Online-Plattformdienste
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen sowie sonstigen Online-Plattformdiensten (Bspw. Meta, X, LinkedIn, TikTok, Google, im Folgenden “Anbieter”) sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) zum 17. Februar 2024 sowie der nationalen Begleitgesetzgebung (KDD-G, BGBl. I Nr. 182/2023) bestehen für Anbieter Beschwerde- und Wiederherstellungsmechanismen sowie eine außergerichtliche Streitbeilegung über die KommAustria bzw. die RTR-GmbH. Deren Inanspruchnahme liegt ausdrücklich außerhalb der Verantwortung der Agentur. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf welche sie keinen Einfluss hat und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Der Kunde erkennt mit Auftragserteilung ausdrücklich an, dass dieNutzungsbedingungen der Anbieter die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses in Teilen (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt unter Verweis auf obige mögliche Einschränkungen dennoch stets, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und dabei die Richtlinien der Anbieter und die Kennzeichnungspflichten nach Art 26 DSA einzuhalten.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat ein potentieller Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenrelevante Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, den Bestimmungen und dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden aus diesem Grund grundsätzlich nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang eines Schaffensprozesses und können als Ausgangspunktalles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die an sich eigenartig und in Vermarktungsstrategien charakteristisch prägend sind. Als Ideen im Sinne dieser AGB werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, mitzuteilen.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen Agentur und Kunden davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlichwurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen in diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, (zzgl. 20% Umsatzsteuer) befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Entschädigungszahlung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungs- beschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen der Leistungsinhalte bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet ausdrücklich nicht im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht im Innenverhältnis zum Kunden wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Er verpflichtet sich, der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter und Einsatz von KI-Werkzeugen
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5.4 Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Cloud-, SaaS- sowie Werkzeuge der künstlichen Intelligenz (insbesondere generative Sprach-, Bild- und Videomodelle) einzusetzen. Diese Inanspruchnahme gilt als Fremdleistung im Sinne dieses Punktes 5 und bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Kunden, soweit datenschutz- und urheberrechtliche Pflichten gewahrt bleiben.
5.5 Werden im Zuge der Leistungserbringung KI-generierte Inhalte erzeugt, die unter Art 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) fallen, so kennzeichnet die Agentur diese in geeigneter Form als KI-generiert. Der Kunde ist gehalten, diese Kennzeichnung im Einsatz beizubehalten. Die urheber-, leistungsschutz- und nutzungsrechtliche Behandlung KI-generierter Inhalte wird im jeweiligen Einzelvertrag von Agentur und Kunde gesondert geregelt. Punkt 10 dieser AGB gilt für jene KI-generierten Inhalte analog, die nach österreichischem Urheberrecht Werkqualität erreichen.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, ausdrücklich als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten oder von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie insbesondere Ereignisse höherer Gewalt (bspw. Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Cyberangriffe, Ausfälle der Energieversorgung oder Telekommunikation, behördliche Anordnungen und Maßnahmen) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang der jeweiligen Gründe und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird, (b) der Kunde fortgesetzt und trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, etwa die Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder bestehende Mitwirkungspflichten, oder (c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen zu leisten noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit zu stellen bereit ist.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt und trotz schriftlicher Abmahnung inkl. einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung entsprechender Vertragsverstöße gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (Jahres-)Budget ab EUR 10.000,00 oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden von den Kunden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen sind durch den Kunden vollumfänglich zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung wird als vom Kunden von vornherein genehmigt angesehen.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten. Die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Entrichtung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist mit Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB (Basiszinssatz zzgl. 9,2%). Zusätzlich ist die Agentur berechtigt, eine Pauschalentschädigung für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB zu fordern. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die darüber hinausgehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit mindestens EUR 50,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen umgehend fällig stellen.
9.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde eine Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, seinerseits eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), sowie auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ ist damit ausdrücklich nicht Bestandteil der Beauftragung und die Agentur zu keinerlei Herausgabe verpflichtet. Ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte (insb. auch für „elektronische Arbeiten“) hat der Kunde keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß 10.4 steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Bei jeder widerrechtlichen Nutzung von Leistungen der Agentur durch den Kunden oder Dritte, denen der Kunde die Nutzung zurechenbar ermöglicht hat, schuldet der Kunde der Agentur als pauschalierten Schadenersatz das Doppelte des für die jeweilige Nutzung angemessenen Honorars. Diese Pauschalierung folgt für urheberrechtlich geschützte Leistungen dem gesetzlichen Konzept des § 87 Abs. 3 UrhG. Für nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen gilt sie als Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB. Die Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden Schadens (§ 1336 Abs. 3 ABGB) sowie sonstiger gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft und Urteilsveröffentlichung, bleibt der Agentur ausdrücklich vorbehalten.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels gegenüber der Agentur anzuzeigen. Andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften, gegenständlichen Sache auf eigene Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungs- regelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind in jedem Fall Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schäden aus Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der mit ihr verbundenen Personen aus diesem Punkt.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen nach zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.
13.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben unberührt.
14. Datenschutz
14.1 Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden, seiner Mitarbeitenden oder weiterer Betroffener verarbeitet, erfolgt dies gem. der Datenschutzerklärung der Agentur (www.gas-agency.com/datenschutz), sowie der Verordnung (EU)2016/679 (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
14.2 Beauftragt der Kunde die Agentur mit Tätigkeiten, die eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO darstellen (insb. Newsletter-Versand, Performance-Marketing, Social-Media-Kampagnenmanagement), so schließt die Agentur mit dem Kunden eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ab. Bis zum Abschluss einer solchen AVV gilt die Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung der Agentur, die dem Kunden auf Anforderung übermittelt wird.
15. Vertraulichkeit
15.1 Kunde und Agentur verpflichten sich, alle ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangenden Informationen geschäftlicher, technischer, finanzieller, strategischer oder personenbezogener Natur (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit deren Einbindung nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
15.2 Als nicht vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) bereits öffentlich bekannt sind, (b) ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, (c) dem Empfänger nachweislich unabhängig bekannt waren oder von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden, oder (d) aufgrund einer gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offenzulegen sind.
15.3 Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Beendigung. Davon unberührt bleiben gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere nach §§ 11 ff UWG.
16. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Agentur und Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
18. Genderhinweis
Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Gender-Identitäten gleichermaßen.
Stand: April 2026